Versicherungsaufsichtsgesetz

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g)   
   1a. - Rechnungslegung, Prüfung (§§ 55 - 64)   
§ 55c
Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts

(1) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde folgende Unterlagen gemäß Absatz 5 vorzulegen:

1. eine Ausfertigung des Risikoberichts nach § 64a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d;
2. eine Ausfertigung des Berichtes, der die wesentlichen Prüfungsfeststellungen der internen Revision des vergangenen Geschäftsjahres sowie die geplanten Prüfungsthemen des laufenden Geschäftsjahres aufzeigt (Revisionsbericht).

(2) Soweit für Versicherungsgruppen die in Absatz 1 genannten Berichte ausschließlich auf Gruppenebene erstellt werden, erfüllt deren Vorlage die Anforderung nach Absatz 1, wenn die Berichte das berichtspflichtige Versicherungsunternehmen einbeziehen.

(3) Soweit die Berichte eine Zusammenfassung enthalten, können die Versicherungsunternehmen diese anstelle der Gesamtberichte der Aufsichtsbehörde vorlegen. § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(4) Für Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1 Nr. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, gilt die Vorlagepflicht nach Absatz 1 auch für die Ebene der Versicherungsgruppe. Für Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, gilt die Vorlagepflicht nach Absatz 1 ausschließlich für die Ebene der Versicherungsgruppe. Übergeordnetes Unternehmen im Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das entweder selbst Versicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.

(5) Der Bericht nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens einen Monat nach Einreichung bei der Geschäftsleitung, der Bericht nach Absatz 1 Nr. 2 ist spätestens mit dem aufgestellten Jahresabschluss vorzulegen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die in § 64a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen.

Literatur im Internet zu § 55c VAG

Querverweise

Auf § 55c VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Einleitende Vorschriften
        § 1b (Versicherungs-Holdinggesellschaften)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Rückversicherungsaufsicht
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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