Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 7 - Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit (§§ 57 - 73) |
Unterabschnitt 1 - Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen (§§ 57 - 60) |
(1) Erstversicherungsunternehmen dürfen nach Maßgabe der §§ 58 und 59 das Versicherungsgeschäft in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben.
(2) 1Als Niederlassung gilt eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Erstversicherungsunternehmens im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats. 2Um eine Niederlassung handelt es sich auch, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber ständig damit betraute Person betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat aus tätig wird.
(3) 1Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat von seinem Sitz oder einer Niederlassung in einem Mitglied- oder Vertragsstaat aus Risiken deckt, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, ohne dass das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht. 2Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
(4) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung verantwortlichen Person folgender Staat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist:
1. | der Zulassungsstaat oder | |
2. | unmittelbar nach der Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer während eines Zeitraums von 30 Tagen der Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat. |
2Satz 1 Nummer 2 gilt auch dann, wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat nicht offiziell zugelassen wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.04.2024 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 11.04.2024 |
Rechtsprechung zu § 57 VAG
4 Entscheidungen zu § 57 VAG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.07.2018 - IV ZR 200/16
Rechtsschutzversicherung: Intransparenz der so genannten Vorerstreckungsklausel
- VGH Hessen, 30.04.2020 - 6 A 1833/17
Tätigkeitslandaufsicht über EU-/EWR-ausländische Versicherungsunternehmen
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 30.04.2020 - 6 A 2149/18
Grenzen der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der grenzüberschreitenden ...
- VGH Hessen, 30.04.2020 - 6 A 2149/18
- LG Nürnberg-Fürth, 27.04.2017 - 2 O 7905/15
Feststellung des Fortbestands eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 57 VAG
07.09.1994 | Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 6, § 11a Abs. 6, § 57 Abs. 2, § 81c Abs. 3, § 81d Abs. 3 und § 104 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen | BGBl. I S. 2398 |
Querverweise
Auf § 57 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
- § 13 (Bestandsübertragungen)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
- § 241 (Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 5 (Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss)
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Herkunftslandprinzip)
Redaktionelle Querverweise zu § 57 VAG:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Finanzielle Ausstattung
- Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
- § 137 (Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität) (zu §§ 57 ff)