Versicherungsaufsichtsgesetz
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80f) |
| 1a. - Rechnungslegung, Prüfung (§§ 55 - 64) |
Literatur im Internet zu § 60 VAG
Querverweise
Auf § 60 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 110d (Niederlassung)
- Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
Rechtsberatung
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