Versicherungsaufsichtsgesetz

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g)   
   2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a)   

§ 65
Deckungsrückstellung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch Rechtsverordnung,

1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend
a) vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschußbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden, oder
b) vom Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im Bestand des Lebensversicherungsunternehmens vorhandenen Aktiva sowie den erwarteten Erträgen künftiger Aktiva, wobei angemessene Sicherheitsabschläge vorzunehmen sind;
2. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen;
3. die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung festzulegen, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(3) Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist, sofern die Verträge auf die Währung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats lauten, die Aufsichtsbehörde dieses Staates zu hören.

(4) Für Unfallversicherungen der in § 11d genannten Art sowie für Rentenleistungen aus den in § 11e genannten Versicherungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 65 VAG

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Literatur im Internet zu § 65 VAG

Querverweise

Auf § 65 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Ausübung der Geschäftstätigkeit
        Lebensversicherung
          § 11a (Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung)
     
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
          § 77b (Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
        § 111g (Umfang der Meldepflicht)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
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