Versicherungsaufsichtsgesetz
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
| 2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a) |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch Rechtsverordnung,
| 1. | bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend | ||
| a) | vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschußbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden, oder | ||
| b) | vom Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im Bestand des Lebensversicherungsunternehmens vorhandenen Aktiva sowie den erwarteten Erträgen künftiger Aktiva, wobei angemessene Sicherheitsabschläge vorzunehmen sind; | ||
| 2. | die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen; | ||
| 3. | die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung festzulegen, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. | ||
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist, sofern die Verträge auf die Währung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats lauten, die Aufsichtsbehörde dieses Staates zu hören.
(4) Für Unfallversicherungen der in § 11d genannten Art sowie für Rentenleistungen aus den in § 11e genannten Versicherungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 65 VAG
57 Entscheidungen zu § 65 VAG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 32.09
Äquivalenzprinzip; Arbeitgeber; Beitrag; Beitragsbemessungsgrundlage; ...
- LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1518/11
Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse ...
- LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1511/11
Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse ...
- LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1529/11
Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse ...
- LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1509/11
Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse ...
- LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1510/11
Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse ...
- LAG Hessen, 11.04.2012 - 8 Sa 1530/11
Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzung der Leistung durch die Pensionskasse ...
- BGH, 17.10.2012 - IV ZR 202/10
Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1153/07
Allgemeinen Versicherungsbedingungen: Inhaltskontrolle der Klauseln zur ...
- LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1153/07
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Querverweise
- VAG
- Ausübung der Geschäftstätigkeit
- Lebensversicherung
- § 11a (Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung)
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
- § 77b (Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge)
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
- § 111g (Umfang der Meldepflicht)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
- Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Insolvenzsicherung
- § 10 (Beitragspflicht und Beitragsbemessung)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 30i