Versicherungsaufsichtsgesetz

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g)   
   2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a)   
§ 67
Sicherungsvermögen bei Rückversicherung

In den in § 66 Abs. 6a Satz 3 genannten Versicherungszweigen hat das Unternehmen mit Ausnahme der Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs die anteiligen Werte des Sicherungsvermögens nach § 66 auch für den in Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu verwalten.

Rechtsprechung zu § 67 VAG

3 Entscheidungen zu § 67 VAG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 67 VAG

Querverweise

Auf § 67 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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