Versicherungsaufsichtsgesetz

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80b)   
   2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a)   
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Treuhänder für das Sicherungsvermögen

Zur Überwachung des Sicherungsvermögens sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen. Für einen kleineren Verein (§ 53) gilt dies nur, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.

Rechtsprechung zu § 70 VAG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 70 VAG

Querverweise

Auf § 70 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
          § 79 (Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76)
          § 79a (Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
     
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110d (Niederlassung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 139 (Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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