Versicherungsaufsichtsgesetz
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80b) |
| 2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a) |
Zur Überwachung des Sicherungsvermögens sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für ihn zu bestellen. Für einen kleineren Verein (§ 53) gilt dies nur, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.
Rechtsprechung zu § 70 VAG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 70 VAG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 70 VAG
Querverweise
Auf § 70 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 110d (Niederlassung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 139 (Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen)
- Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
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