Versicherungsaufsichtsgesetz

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80b)   
   2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a)   
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Treuhänder-Bestätigung

Der Treuhänder hat, ohne daß diese Pflicht die Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Unternehmens berufenen Stellen berührt, unter der Bilanz zu bestätigen, daß das Sicherungsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt ist.

Literatur im Internet zu § 73 VAG

Querverweise

Auf § 73 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
          § 76 (Stellvertreter des Treuhänders)
          § 79 (Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76)
          § 79a (Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
     
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110d (Niederlassung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 139 (Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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