Versicherungsaufsichtsgesetz

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80b)   
   2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 74
Einsichtsrecht des Treuhänders

Der Treuhänder kann jederzeit die Bücher und Schriften des Versicherungsunternehmens einsehen, soweit sie sich auf das Sicherungsvermögen beziehen.

Literatur im Internet zu § 74 VAG

Querverweise

Auf § 74 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
          § 76 (Stellvertreter des Treuhänders)
          § 79 (Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76)
          § 79a (Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
     
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110d (Niederlassung)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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