Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a) |
(1) 1Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 6 und 6a) haben
in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 66 Abs. 1a Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. 2Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1 bis 4, 6a).
(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.
Bestätigung § 74Einsichtsrecht des Treuhänders § 75Entscheidung über Streitigkeiten § 76Stellvertreter des Treuhänders § 77Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 77aBehandlung von Versicherungs-
forderungen § 77bErlöschen bestimmter Versicherungs-
verträge § 78Pfleger im Insolvenzfall § 79Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76 § 79aÖffentlich-
rechtliche Versicherungs-
unternehmen
Rechtsprechung zu § 77a VAG a.F.
6 Entscheidungen zu § 77a VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2011 - IX ZR 210/10
Insolvenz eines Versicherungsunternehmens: Prozessführungsbefugnis des ...
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.2009 - 6 C 70/09
Insolvenzanfechtung: Anspruch gegen die Krankenkasse auf Rückzahlung geleisteter ...
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 177/09
Anwendbarkeit des versicherungsrechtlichen Vollstreckungsverbots auf die zwischen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 07.07.2009 - 9 U 151/08
Wirksamkeit der Aufrechnung mit Prämienforderungen des Rückversicherers gegen ...
- OLG Köln, 07.07.2009 - 9 U 151/08
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 12.01.2009 - 6 C 352/08
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung geleisteter gesetzlicher ...
- LG Düsseldorf, 30.10.2009 - 20 S 90/09
Wirksamkeit von Zahlungen von Arbeitnehmeranteilen durch den Gemeinschuldner nach ...
Querverweise
Auf § 77a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)