Versicherungsaufsichtsgesetz
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
| 2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a) |
Rechtsprechung zu § 79 VAG
6 Entscheidungen zu § 79 VAG in unserer Datenbank:
- BAG, 30.07.1996 - 3 AZR 397/95
Anspruch auf Sicherheitsleistung bei Insolvenzsicherung
- BFH, 29.04.1964 - II 187/60 U
- BFH, 30.11.1973 - III R 63/71
- BFH, 26.01.1972 - I R 145/69
Zur Frage der Behandlung der sog. Bardepots im Sachversicherungsgeschäft als ...
- BFH, 21.07.1966 - I 149/64
- BFH, 06.12.1960 - I 44/60 U
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Querverweise
Auf § 79 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
- Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
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