Versicherungsaufsichtsgesetz
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
| 2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a) |
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Querverweise
Auf § 79a VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
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