Versicherungsaufsichtsgesetz

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g)   
   2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a)   
§ 79a
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen

Die §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen.

Literatur im Internet zu § 79a VAG

Querverweise

Auf § 79a VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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