Versicherungsaufsichtsgesetz

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g)   
   4. - Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung (§§ 80c - 80g)   

§ 80c
Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung

(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.

(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Unterabschnitts ist

1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,
a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder
b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten
zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie
2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.

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Literatur im Internet zu § 80c VAG

Querverweise

Auf § 80c VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Rechnungslegung, Prüfung
          § 57 (Umfang der Prüfung)
        Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
          § 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)
          § 80e (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)
          § 80f (Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung)
          § 80g (Verstärkte Sorgfaltspflichten)
     
      Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
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