Versicherungsaufsichtsgesetz
| V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a) |
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein Geschäftsplan vor Abschluß neuer Versicherungsverträge geändert wird. Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende oder noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben.
Literatur im Internet zu § 81a VAG
Querverweise
Auf § 81a VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Einleitende Vorschriften
- § 1a (Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen)
- Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 110d (Niederlassung)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
Rechtsberatung
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