Versicherungsaufsichtsgesetz

   V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a)   
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Änderungen des Geschäftsplans

Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein Geschäftsplan vor Abschluß neuer Versicherungsverträge geändert wird. Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende oder noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben.

Literatur im Internet zu § 81a VAG

Querverweise

Auf § 81a VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Einleitende Vorschriften
        § 1a (Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen)
     
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110d (Niederlassung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
        § 159 (Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen)

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