Versicherungsaufsichtsgesetz
| V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a) |
Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen.
Literatur im Internet zu § 85 VAG
Querverweise
Auf § 85 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 110d (Niederlassung)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
- Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
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