Versicherungsaufsichtsgesetz

   V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a)   
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Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland

Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates wahrgenommen.

Literatur im Internet zu § 85 VAG

Querverweise

Auf § 85 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110d (Niederlassung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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