Versicherungsaufsichtsgesetz

   V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a)   
§ 87a
Missbrauch bei Mitversicherung

Mißbraucht ein Versicherungsunternehmen die Möglichkeit nach § 111 Abs. 2, als führender Versicherer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an Mitversicherungen zu beteiligen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem Versicherungsunternehmen die zur Beseitigung des Mißbrauchs erforderlichen Anordnungen treffen. In schwerwiegenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Versicherungsunternehmen den Abschluß derartiger Mitversicherungen untersagen oder die in § 87 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen treffen. § 87 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Als Mißbrauch ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Versicherungsunternehmen die einem führenden Versicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungsunternehmen beteiligt, die nach § 111 Abs. 2 nicht zu einer solchen Beteiligung befugt sind.

Literatur im Internet zu § 87a VAG

Querverweise

Auf § 87a VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 89b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde)
     
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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