Versicherungsaufsichtsgesetz

   V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (§§ 81 - 103a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 89a
Keine aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

Literatur im Internet zu § 89a VAG

Querverweise

Auf § 89a VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Einleitende Vorschriften
        § 1a (Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen)
        § 1b (Versicherungs-Holdinggesellschaften)
     
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110a (Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr)
        § 110d (Niederlassung)
     
      Übergangsvorschriften
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
        § 121g (Versicherungs-Zweckgesellschaften)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 89a VAG:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 89a VAG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht