Versicherungsaufsichtsgesetz

   IIa. - Ausübung der Geschäftstätigkeit (§§ 8a - 14a)   
   1. - Lebensversicherung (§§ 11 - 11e)   
§ 9
Satzungsinhalt

Die Satzung eines Versicherungsunternehmens soll die einzelnen Versicherungszweige, auf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und die Grundsätze für die Vermögensanlage festsetzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versicherungsgeschäft nur unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben werden soll.

Literatur im Internet zu § 9 VAG

Querverweise

Auf § 9 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionsfonds
          § 113 (Anzuwendende Vorschriften)

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