Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
Abschnitt 2 - Solvabilitätsanforderungen (§§ 89 - 123) |
Unterabschnitt 1 - Bestimmung der Eigenmittel (§§ 89 - 95) |
(1) In die Qualitätsklasse 1 eingestuft wird der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsströme an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve aus dem Teil der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt
1. | bei der Lebensversicherung, | |
2. | bei der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, und | |
3. | bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. |
(2) In die Qualitätsklasse 2 werden eingestuft:
1. | Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt wurden, und | |
2. | alle künftigen Forderungen, die von durch Reeder gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in der Anlage 1 Nummer 6, 12 und 17 genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
Rechtsprechung zu § 93 VAG
4 Entscheidungen zu § 93 VAG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 13.12.2021 - 4 VR 2.21
Verpflichtung zur Duldung der Durchführung einer Kampfmitteluntersuchung auf ...
- BVerwG, 20.04.2021 - 6 C 6.20
Keine Organzuständigkeit der KJM für Zwangsgeldandrohungen bei Aufsichtsmaßnahmen ...
- VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17
Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet
- VG Würzburg, 17.10.2016 - W 6 S 16.993
Duldungsanordnung und Zwangsgeldandrohung betreffend die ...
Querverweise
Auf § 93 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
- Kleine Versicherungsunternehmen
- § 212 (Anzuwendende Vorschriften)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
- § 234f (Allgemeines)
- Gruppen
- Finanzlage
- Solvabilität der Gruppe
- § 257 (Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften)