Hier: Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung | Die neue Fassung finden Sie bis auf weiteres bei buzer.de

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 1 - 2)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ VBVG (https://dejure.org/gesetze/VBVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VBVG
__paste_bez____paste_norm__ Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VBVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 1
Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung

(1) 1Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. 2Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) 1Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. 2Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586

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Querverweise

Auf § 1 VBVG verweisen folgende Vorschriften:

    Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) 
      Vergütung des Vormunds
        § 3 (Stundensatz des Vormunds)
     
      Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
        § 4 (Vergütung des Betreuers)
        § 6 (Sonderfälle der Betreuung)
        § 7 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Sonstige Pflegschaft
            § 1888 (Anwendung des Betreuungsrechts)
Was ist das?

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