Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Abschnitt 3 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers (§§ 4 - 10) |
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen
(2) 1Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. 2Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert.
(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgerichts verpflichtet, dem Betreuungsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.07.2019 | Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung | 22.06.2019 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 10 VBVG
7 Entscheidungen zu § 10 VBVG in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 24.11.2023 - 4 T 183/23
Keine gesonderte Vergütungspauschale für die notwendige Tätigkeit bei Abwicklung ...
- OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 8 LA 60/04
Verpflichtung eines Berufsbetreuers zur Mitteilung seines Tätigwerdens gegenüber ...
- BGH - XII ZB 589/23 (anhängig)
Dem Betreuer ist u.a. der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen. ...
- BGH - XII ZB 559/23 (anhängig)
Dem Betreuer ist u.a. der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen. ...
- LG Lübeck, 08.12.2023 - 7 T 359/23
Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung für berufliche Betreuer
- LG Göttingen, 05.01.2006 - 5 T 236/05
- LG Hamburg, 14.04.2014 - 309 T 191/13
Begründetheit der Beschwerde gegen die vom Amtsgericht getroffene Betreuerauswahl
§ 10 VBVG in Nachschlagewerken
- § 10 VBVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
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