Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
| Abschnitt 3 - Sondervorschriften für Betreuer (§§ 4 - 10) |
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen
| 1. | die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heims und | |
| 2. | den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag. |
(2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert.
(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgerichts verpflichtet, dem Betreuungsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.
Literatur im Internet zu § 10 VBVG
- Das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
von Prof. Dr. iur. Werner Bienwald, Dresden/Oldenburg
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 239-244
über www.forum-familienrecht.de - § 10 VBVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 10 VBVG:
- Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
- §§ 1 ff
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