Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 1 - 2) |
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 2 VBVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 2 VBVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 2 VBVG
- § 2 VBVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwendungsersatz
Betreuervergütung
VBVG
VBVG-Rechtsprechung
Vergütung
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Querverweise
Auf § 2 VBVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 277 (Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Betreuungssachen
- § 67a
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