Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

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Erlöschen der Ansprüche

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 2 VBVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 2 VBVG

Querverweise

Auf § 2 VBVG verweisen folgende Vorschriften:
    VBVG
      Sondervorschriften für Betreuer
        § 8 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer)

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