Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 1 - 2) |
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 2 VBVG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 2 VBVG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 2 VBVG
Querverweise
Auf § 2 VBVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Betreuungssachen
- § 67a
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 2 VBVG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?