Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
| Abschnitt 3 - Sondervorschriften für Betreuer (§§ 4 - 10) |
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde 27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
| 1. | auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; | |
| 2. | auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. |
(2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 4 VBVG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 4 VBVG
- § 4 VBVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Aufwendungsersatz
Betreuervergütung
Ergänzungsbetreuer
Gegenbetreuer
Kontrollbetreuer
Schlusstätigkeiten
Stundensatz
VBVG-Rechtsprechung
Verhinderungsbetreuer
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Querverweise
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