Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

   Abschnitt 3 - Sondervorschriften für Betreuer (§§ 4 - 10)   
§ 6
Sonderfälle der Betreuung

In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 zu bewilligen und nach Tagen zu teilen; § 5 Abs. 4 Satz 3 sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 6 VBVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 VBVG

Querverweise

Auf § 6 VBVG verweisen folgende Vorschriften:
    VBVG
      Sondervorschriften für Betreuer
        § 7 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine)
        § 9 (Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung)

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