(1) 1Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. 2Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. 3Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. 4Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.
(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.
(3) 1Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. 2Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.
(4) 1Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. 2Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15.03.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation | 15.03.2012 |
Rechtsprechung zu § 6 VIG
144 Entscheidungen zu § 6 VIG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2020 - 15 B 288/20
Verbraucherinformation "Topf Secret"
- VG Schleswig, 13.07.2022 - 10 A 15/22
Topf Secret - Herausgabe von lebensmittelrechtlichen Kontrollberichten nach dem ...
- VG Ansbach, 12.06.2019 - AN 14 K 19.00773
Kein uneingeschränkter Verbraucherinformationsanspruch bei zu erwartender ...
- VG München, 08.07.2019 - M 32 SN 19.1346
Mögliche Veröffentlichung im Internet durch Privatperson
- VG München, 08.07.2019 - M 32 SN 19.1389
Gewährung von Verbraucherinformationen - Transparenz im Lebensmittelrecht
- VG Würzburg, 11.04.2019 - W 8 S 19.289
Foodwatch/FragDenStaat - Herausgabe von Kontrollberichten
- VG Würzburg, 15.04.2019 - W 8 S 19.311
Vorläufiger Rechtsschutz wegen Informationszugang nach ...
- VG Würzburg, 03.04.2019 - W 8 S 19.239
Vorläufiger Rechtsschutz eines Gastronomiebetriebs gegen Verbraucherinformation
- VG Würzburg, 14.09.2020 - W 8 K 19.1375
Topf-Secret: Informationsgewährung über Kontrollbericht der ...
- VG Augsburg, 30.04.2019 - Au 1 K 19.244
Veröffentlichung von Informationen
Querverweise
Auf § 6 VIG verweisen folgende Vorschriften:
- Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
- § 4 (Antrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 VIG:
- Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG)
- § 5 (Gebühren und Auslagen)