Sie sehen hier die VOB/A Fassung 2006. Ab dem 11.6.2010 galt die VOB/A in der Fassung 2009 Seit dem 19.7.2012 gilt die VOB/A in der Fassung 2012
Alte Fassung

§ 13
Verjährung der Mängelansprüche

Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Nr. 4 VOB/B sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und wieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

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Literatur im Internet zu § 13 VOB/A 2006

Querverweise

Auf § 13 VOB/A 2006 verweisen folgende Vorschriften:
    VOB/A
      § 10 (Vergabeunterlagen)
      § 32 (Baukonzessionen)
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