| 1. | (1) | Die Vergabeunterlagen bestehen aus | |
| a) | dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe), gegebenenfalls Bewerbungsbedingungen (§ 10 Nr. 5) und | ||
| b) | den Verdingungsunterlagen (§§ 9 und 10 Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 bis 4). | ||
| (2) | In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteile des Vertrags werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen. | ||
| 2. | (1) | Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen. | |
| (2) | Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Besondere Vertragsbedingungen zu ergänzen. In diesen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, in denen dort besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind und auch nur soweit es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern. | ||
| 3. | Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie dürfen von Auftraggebern, die ständig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Erfordernisse des Einzelfalles sind Ergänzungen und Änderungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen. | ||
| 4. | (1) | In den Zusätzlichen Vertragsbedingungen oder in den Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, folgende Punkte geregelt werden: | |
| a) | Unterlagen (§ 20 Nr. 3, § 3 Nr. 5 und 6 VOB/B), | ||
| b) | Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Nr. 4 VOB/B), | ||
| c) | Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8 VOB/B), | ||
| d) | Ausführungsfristen (§ 11, § 5 VOB/B), | ||
| e) | Haftung (§ 10 Nr. 2 VOB/B), | ||
| f) | Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen (§ 12, § 11 VOB/B), | ||
| g) | Abnahme (§ 12 VOB/B), | ||
| h) | Vertragsart (§ 5), Abrechnung (§ 14 VOB/B), | ||
| i) | Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B), | ||
| j) | Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B), | ||
| k) | Sicherheitsleistung (§ 14, § 17 VOB/B), | ||
| l) | Gerichtsstand (§ 18 Nr. 1 VOB/B), | ||
| m) | Lohn- und Gehaltsnebenkosten, | ||
| n) | Änderung der Vertragspreise (§ 15). | ||
| (2) | Im Einzelfall erforderliche besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche sowie deren Verjährung (§ 13, § 13 Nr. 1, 4 und 7 VOB/B) und über die Verteilung der Gefahr bei Schäden, die durch Hochwasser, Sturmfluten, Grundwasser, Wind, Schnee, Eis und dergleichen entstehen können (§ 7 VOB/B), sind in den Besonderen Vertragsbedingungen zu treffen. Sind für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen im Sinne von § 13 gegeben, so dürfen die besonderen Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden. | ||
| 5. | (1) | Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 17 Nr. 3) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind. | |
| (2) | In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben: | ||
| a) | Art und Umfang der Leistung sowie der Ausführungsort, | ||
| b) | etwaige Bestimmungen über die Ausführungszeit, | ||
| c) | Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle, | ||
| d) | Name und Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen werden können, | ||
| e) | gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für die Übersendung dieser Unterlagen, | ||
| f) | Art der Vergabe (§ 3), | ||
| g) | etwaige Ortsbesichtigungen, | ||
| h) | gegebenenfalls Zulassung von digitalen Angeboten und Verfahren zu ihrer Ver- und Entschlüsselung, | ||
| i) | genaue Aufschrift der schriftlichen Angebote oder Bezeichnung der digitalen Angebote, | ||
| j) | gegebenenfalls auch Anschrift, an die digitale Angebote zu richten sind, | ||
| k) | Ort und Zeit des Eröffnungstermins (Ablauf der Angebotsfrist, § 18 Nr. 2) sowie Angabe, welche Personen zum Eröffnungstermin zugelassen sind (§ 22 Nr. 1 Satz 1), | ||
| l) | etwa vom Auftraggeber zur Vorlage für die Beurteilung der Eignung des Bieters verlangte Unterlagen (§ 8 Nr. 3 und 4), | ||
| m) | die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen, | ||
| n) | Nebenangebote (vgl. Absatz 4), | ||
| o) | etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose und Vergabe der Lose an verschiedene Bieter, | ||
| p) | Zuschlags- und Bindefrist (§ 19), | ||
| q) | sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, | ||
| r) | die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind (z. B. § 16 VOB/B), | ||
| s) | die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann. | ||
| (3) | Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen. | ||
| (4) | Wenn der Auftraggeber Nebenangebote wünscht oder nicht zulassen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen. | ||
| (5) | Auftraggeber, die ständig Bauleistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in den Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen. | ||
| 6. | Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt. | ||
Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG
§ 10a
Vergabeunterlagen
Bei Bauaufträgen im Sinne von § 1a muss das Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) außer den Angaben nach § 10 Nr. 5 Abs. 2 folgendes enthalten:
| a) | Die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 25 Nr. 3, sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 17a Nr. 2 bis 4). Dabei ist die Gewichtung der einzelnen Kriterien anzugeben. Kann die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung zu nennen. |
| b) | Die Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind. |
| c) | Einen Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 17a Nr. 3 beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren. |
| d) | Die Angabe, ob beabsichtigt ist, ein Verhandlungsverfahren oder einen Wettbewerblichen Dialog in verschiedenen, aufeinander folgenden Phasen abzuwickeln, um hierbei die Zahl der Angebote zu begrenzen. |
| e) | Bei Nichtoffenen Verfahren, bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung und beim Wettbewerblichen Dialog die gleichzeitige Aufforderung in Textform an die ausgewählten Bewerber ihre Angebote einzureichen, zu verhandeln oder am Wettbewerblichen Dialog teilzunehmen. Die Aufforderung enthält entweder die Verdingungsunterlagen bzw. Beschreibung und zusätzliche Unterlagen oder die Angabe des Zugriffs auf die Verdingungsunterlagen, wenn diese auf elektronischem Wege unmittelbar zugänglich gemacht werden. |
| f) | Die Nennung von Mindestanforderungen für Nebenangebote, sofern diese nicht ausgeschlossen sind, |
| g) | Beim Wettbewerblichen Dialog die Nennung von Termin und Ort des Beginns der Konsultationsphase. |
Abschnitt 3
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/17/EG
§ 10b
Vergabeunterlagen
| 1. | Bei Bauaufträgen im Sinne von § 1b muss das Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) außer den Angaben nach § 10 Nr. 5 Abs. 2 Folgendes enthalten: | |
| a) | sofern nicht in der Bekanntmachung, der Aufforderung zur Interessenbestätigung (§ 17b Nr. 2 Abs. 4c), der Aufforderung zur Verhandlung oder den Verdingungsunterlagen angegeben (§ 17b Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe a), die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 25 Nr. 3. Dabei ist die Gewichtung der einzelnen Kriterien anzugeben. Kann die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, sind die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung zu nennen. | |
| b) | die Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind, | |
| c) | der Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung, | |
| d) | gegebenenfalls der Tag bis zu dem die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, | |
| e) | die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind. | |
| 2. | Der Auftraggeber benennt die Mindestanforderungen für Nebenangebote, sofern er diese nicht ausgeschlossen hat. | |
Rechtsprechung zu § 10 VOB/A
Rechtsprechungsübersichten:
Literatur im Internet zu § 10 VOB/A
- § 10 VOB/A wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 10 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- § 6 (Vergabe von Bauleistungen)
Rechtsberatung
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