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Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen
1. Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur auszubedingen, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.
2. Beschleunigungsvergütungen (Prämien) sind nur vorzusehen, wenn die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt.

Rechtsprechung zu § 12 VOB/A

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 12 VOB/A

Querverweise

Auf § 12 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:
    VOB/A
      § 10 (Vergabeunterlagen)
      § 32 (Baukonzessionen)

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