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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

   Abschnitt 2 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU) (§§ 1 EU - 22 EU)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 12 EU
Vorinformation, Auftragsbekanntmachung, Ex-Ante-Bekanntmachung

(1)1. Die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe kann mittels einer Vorinformation bekannt gegeben werden, die die wesentlichen Merkmale des beabsichtigten Bauauftrags enthält.
2. 1Eine Vorinformation ist nur dann verpflichtend, wenn der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 10a EU Absatz 2 oder § 10b EU Absatz 3 Gebrauch machen möchte. 2In diesem Fall ist die Vorinformation nach den Vorgaben der Spalte 7 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a VgV zu erstellen.
3. Eine Vorinformation nur zu Informationszwecken ist nach den Vorgaben der Spalte 4 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a VgV zu erstellen.
4. 1Nach Genehmigung der Planung ist die Vorinformation sobald wie möglich über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen; in diesem Fall ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf die Ankündigung dieser Veröffentlichung nach den Vorgaben der Spalte 1 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a VgV zu melden. 2Dabei ist der Tag der Übermittlung anzugeben. 3Die Vorinformation kann außerdem in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen veröffentlicht werden.
(2)1. 1Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren kann ein subzentraler öffentlicher Auftraggeber eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb bekannt geben, sofern die Vorinformation sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt:
a) sie bezieht sich eigens auf den Gegenstand des zu vergebenden Auftrags;
b) sie muss den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse mitzuteilen;
c) sie muss nach den Vorgaben der Spalte 10 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a VgV erstellt werden;
d) sie muss spätestens 35 Kalendertage und frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zur Veröffentlichung übermittelt worden sein.
2Derartige Vorinformationen werden nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht. 3Allerdings kann gegebenenfalls die zusätzliche Veröffentlichung auf nationaler Ebene gemäß Absatz 3 Nummer 5 in einem Beschafferprofil erfolgen.
2. Die Regelungen des Absatzes 3 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend.
3. Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber mit Ausnahme der obersten Bundesbehörden.
(3)1. 1Die Unternehmen sind durch Auftragsbekanntmachung aufzufordern, am Wettbewerb teilzunehmen. 2Dies gilt für alle Arten der Vergabe nach § 3 EU, ausgenommen Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und Verfahren, bei denen eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb nach Absatz 2 durchgeführt wurde.
2. Die Auftragsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 16 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a VgV erstellt und ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.
3. 1Die Auftragsbekanntmachung wird unentgeltlich fünf Kalendertage nach ihrer Übermittlung in der Originalsprache veröffentlicht. 2Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht; der Wortlaut der Originalsprache ist verbindlich.
4. 1Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung nachweisen können. 2Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber eine Bestätigung des Erhalts der Auftragsbekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in denen der Tag dieser Veröffentlichung angegeben ist. 3Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung.
5. 1Die Auftragsbekanntmachung kann zusätzlich im Inland veröffentlicht werden, beispielsweise in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen. 2Sie darf nur die Angaben enthalten, die dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurden und muss auf den Tag der Übermittlung hinweisen. 3Sie darf nicht vor der Veröffentlichung durch dieses Amt veröffentlicht werden. 4Die Veröffentlichung auf nationaler Ebene kann jedoch in jedem Fall erfolgen, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach Bestätigung des Eingangs der Auftragsbekanntmachung gemäß Nummer 4 über die Veröffentlichung unterrichtet wurde.

(4) Die freiwillige Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 25 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a VgV.

Fassung aufgrund der Bekanntmachung der Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) vom 06.09.2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4), in Kraft getreten am 14.02.2024.

§ 1 EUAnwendungsbereich § 2 EUGrundsätze § 3 EUArten der Vergabe § 3a EUZulässigkeits-
voraussetzungen
§ 3b EUAblauf der Verfahren § 4 EUVertragsarten § 4a EURahmenvereinbarungen § 4b EUBesondere Instrumente und Methoden § 5 EUEinheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen § 6 EUTeilnehmer am Wettbewerb § 6a EUEignungsnachweise § 6b EUMittel der Nachweisführung, Verfahren § 6c EUQualitätssicherung und Umweltmanagement § 6d EUKapazitäten anderer Unternehmen § 6e EUAusschlussgründe § 6f EUSelbstreinigung § 7 EULeistungs-
beschreibung
§ 7a EUTechnische Spezifikationen, Testberichte, Zertifizierungen, Gütezeichen § 7b EULeistungs-
beschreibung mit Leistungsverzeichnis
§ 7c EULeistungs-
beschreibung mit Leistungsprogramm
§ 8 EUVergabeunterlagen § 8a EUAllgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen § 8b EUKosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren § 8c EUAnforderungen an energieverbrauchs-
relevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen
§ 9 EUAusführungsfristen, Einzelfristen, Verzug § 9a EUVertragsstrafen, Beschleunigungs-
vergütung
§ 9b EUVerjährung der Mängelansprüche § 9c EUSicherheitsleistung § 9d EUÄnderung der Vergütung § 10 EUFristen § 10a EUFristen im offenen Verfahren § 10b EUFristen im nicht offenen Verfahren § 10c EUFristen im Verhandlungs-
verfahren
§ 10d EUFristen im wettbewerblichen Dialog und bei der Innovations-
partnerschaft
§ 11 EUGrundsätze der Informations-
übermittlung
§ 11a EUAnforderungen an elektronische Mittel § 11b EUAusnahmen von der Verwendung elektronischer Mittel § 12 EUVorinformation, Auftragsbekanntmachung, Ex-
Ante-
Bekanntmachung
§ 12a EUVersand der Vergabeunterlagen § 13 EUForm und Inhalt der Angebote § 14 EUÖffnung der Angebote, Öffnungstermin § 15 EUAufklärung des Angebotsinhalts § 16 EUAusschluss von Angeboten § 16a EUNachforderung von Unterlagen § 16b EUEignung § 16c EUPrüfung § 16d EUWertung § 17 EUAufhebung der Ausschreibung § 18 EUZuschlag § 19 EUNicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20 EUDokumentation § 21 EUNachprüfungsbehörden § 22 EUAuftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
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Querverweise

Auf § 12 EU VOB/A verweisen folgende Vorschriften:

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