(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
| 1. | kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, | |
| 2. | die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, | |
| 3. | andere schwer wiegende Gründe bestehen. |
(2) Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG
§ 17a
Aufhebung der Ausschreibung
Der Auftraggeber kann bestimmte Informationen nach § 17 Absatz 2 zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
Rechtsprechung zu § 17 VOB/A
182 Entscheidungen zu § 17 VOB/A in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VK Niedersachsen, 21.06.2011 - VgK-18/11
Vergabe - Kann die Vergabestelle den Leistungsumfang nach Submission reduzieren?
- VK Brandenburg, 02.04.2012 - VK 6/12
Vergabe - Aufhebung der Ausschreibung erst ab 10% Kostenabweichung!
- OLG Naumburg, 23.07.2001 - 1 Verg 2/01
Antragsbefugnis im Feststellungsverfahren eines Vergabeverfahrens
- OLG Koblenz, 04.02.2009 - 1 Verg 4/08
Vergabe - Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung: Antragsbefugnis
Zum selben Verfahren:
- VK Baden-Württemberg, 29.07.2005 - 1 VK 39/05
Vergabe - Bieteranfragen müssen vollständig beantwortet werden
Zum selben Verfahren:
- VK Baden-Württemberg, 26.07.2005 - 1 VK 39/05
Vergabe - Änderung der Vergabeunterlagen (Ausnahme)
- VK Baden-Württemberg, 26.07.2005 - 1 VK 39/05
- VK Südbayern, 19.01.2009 - Z3-3-3194-1-39-11/08
Vergabe - Nicht ordnungsgemäße bzw. fehlende Dokumentation
- VK Düsseldorf, 19.04.2007 - VK-10/07
- VK Südbayern, 19.01.2009 - Z3-3-3194-1-41-11/08
Vergabe - Nicht ordnungsgemäße bzw. fehlende Dokumentation
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