| 1. | (1) | Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen. | |
| (2) | Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten: | ||
| a) | Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer sowie E-Mailadresse des Auftraggebers (Vergabestelle), | ||
| b) | gewähltes Vergabeverfahren, | ||
| c) | Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist, | ||
| d) | Ort der Ausführung, | ||
| e) | Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage, | ||
| f) | falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen, | ||
| g) | Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden, | ||
| h) | etwaige Frist für die Ausführung, | ||
| i) | Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert und eingesehen werden können, falls die Unterlagen auch digital eingesehen und angefordert werden können, ist dies anzugeben, | ||
| j) | gegebenenfalls Höhe und Einzelheiten der Zahlung des Entgelts für die Übersendung dieser Unterlagen, | ||
| k) | Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, | ||
| l) | Anschrift, an die die Angebote schriftlich auf direktem Weg oder per Post zu richten sind, gegebenenfalls auch Anschrift, an die Angebote digital zu richten sind, | ||
| m) | Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen, | ||
| n) | Personen, die bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen, | ||
| o) | Datum, Uhrzeit und Ort der Eröffnung der Angebote, | ||
| p) | gegebenenfalls geforderte Sicherheiten, | ||
| q) | wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweisung auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind, | ||
| r) | gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss, | ||
| s) | verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters, | ||
| t) | Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist, | ||
| u) | gegebenenfalls Nichtzulassung von Nebenangeboten, | ||
| v) | sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. | ||
| 2. | (1) | Bei Beschränkten Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmer durch Bekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen. | |
| (2) | Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten: | ||
| a) | Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer sowie E-Mailadresse des Auftraggebers (Vergabestelle), | ||
| b) | gewähltes Vergabeverfahren, | ||
| c) | Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist, | ||
| d) | Ort der Ausführung, | ||
| e) | Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage, | ||
| f) | falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen, | ||
| g) | Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden, | ||
| h) | etwaige Frist für die Ausführung, | ||
| i) | gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss, | ||
| j) | Ablauf der Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme, | ||
| k) | Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind, | ||
| l) | Sprache, in der diese Anträge abgefasst sein müssen, | ||
| m) | Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden, | ||
| n) | gegebenenfalls geforderte Sicherheiten, | ||
| o) | wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind, | ||
| p) | mit dem Teilnahmeantrag verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) des Bewerbers, | ||
| q) | gegebenenfalls Nichtzulassung von Nebenangeboten, | ||
| r) | sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann. | ||
| 3. | Anträge auf Teilnahme sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie durch Telefon, Telefax oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt werden, sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind. | ||
| 4. | (1) | Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln. | |
| (2) | Die Vergabeunterlagen sind bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden. | ||
| 5. | Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung doppelt und alle anderen für die Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (außer der Leistungsbeschreibung) keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen, wenn nötig, nicht nur am Geschäftssitz des Auftraggebers, sondern auch am Ausführungsort oder an einem Nachbarort. | ||
| 6. | Die Namen der Bewerber, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind geheim zu halten. | ||
| 7. | (1) | Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. | |
| (2) | Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern unverzüglich mitzuteilen, soweit diese bekannt sind. | ||
Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG
§ 17a
Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen
| 1. | (1) | Die wesentlichen Merkmale für | |
| - | eine beabsichtigte bauliche Anlage mit mindestens einem geschätzten Gesamtauftragswert nach § 2 Nr. 4 VgV ohne Umsatzsteuer, | ||
| - | einen beabsichtigten Bauauftrag, bei dem der Wert der zu liefernden Stoffe und Bauteile weit überwiegt, mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 750 000 Euro, | ||
| sind als Vorinformation bekannt zu machen. | |||
| (2) | Die Vorinformation ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Auftraggeber die Möglichkeit wahrnehmen, die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 18a Nr. 1 Abs. 2 zu verkürzen. | ||
| (3) | Die Vorinformation ist nach dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster zu erstellen. | ||
| (4) | Sie sind sobald wie möglich nach Genehmigung der Planung dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften1) zu übermitteln oder im Beschafferprofil nach § 16 Nr. 4 zu veröffentlichen; in diesem Fall ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen zuvor auf elektronischem Wege die Veröffentlichung mit dem in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenem Muster zu melden. Die Vorinformation kann außerdem in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen veröffentlicht werden. | ||
| 2. | (1) | Werden Bauaufträge im Sinne von § 1a im Wege eines Offenen Verfahrens, eines Nichtoffenen Verfahrens, eines Wettbewerblichen Dialogs oder eines Verhandlungsverfahrens mit Vergabebekanntmachung vergeben, sind die Unternehmer durch Bekanntmachungen aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen. | |
| (2) | Die Bekanntmachungen müssen die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 geforderten Informationen enthalten und sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Sie sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Telefax oder elektronisch2) zu übermitteln. Die Bekanntmachung soll sich auf ca. 650 Wörter beschränken. | ||
| (3) | Der Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften muss nachgewiesen werden können. | ||
| (4) | Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens 12 Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich. | ||
| (5) | Die Bekanntmachungen können auch inländisch veröffentlicht werden, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen. Sie dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten und dürfen nicht vor Absendung an dieses Amt veröffentlicht werden. | ||
| (6) | Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften3) auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt wurden (elektronische Bekanntmachung), werden abweichend von Abs. 4 spätestens 5 Kalendertage nach ihrer Absendung veröffentlicht. | ||
| 3. | (1) | Die Bekanntmachung eines Offenen Verfahrens oder Nichtoffenen Verfahrens muss außer den Angaben nach § 17 Nr. 1 Abs. 2 bzw. § 17 Nr. 2 Abs. 2 folgende Angaben enthalten: | |
| - | gegebenenfalls Hinweis auf beschleunigtes Verfahren wegen Dringlichkeit, | ||
| - | Kriterien und deren Gewichtung für die Auftragserteilung, wenn diese nicht im Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) genannt werden (siehe § 10a), | ||
| - | Tag der Veröffentlichung der Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung, | ||
| - | Tag der Absendung der Bekanntmachung. | ||
| (2) | Die Bekanntmachung eines Verhandlungsverfahrens und eines Wettbewerblichen Dialogs muss die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 geforderten Angaben enthalten. | ||
| 4. | (1) | Die Bekanntmachung ist beim Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und Wettbewerblichen Dialog nach dem im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster zu erstellen. | |
| (2) | Dabei sind zu allen Nummern Angaben zu machen; die Texte des Musters sind nicht zu wiederholen. | ||
| 5. | Sind bei Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar, werden die Vergabeunterlagen den Bewerbern binnen 6 Kalendertagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist. | ||
| 6. | Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen. Bei Nichtoffenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 18a Nr. 2 Abs. 4a beträgt diese Frist 4 Kalendertage. | ||
Amtliche Fußnoten:1) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue mercier, L-2985 Luxemburg 1
2) http://simap.eu.int
3) http://simap.eu.int
Abschnitt 3
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/17/EG
§ 17b
Aufruf zum Wettbewerb
| 1. | (1) | Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen | |||||||||||||||||||
| a) | durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, | ||||||||||||||||||||
| b) | durch Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung nach Nummer 2, | ||||||||||||||||||||
| c) | durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nach § 8b Nr. 9. | ||||||||||||||||||||
| (2) | Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen. | ||||||||||||||||||||
| 2. | (1) | Die wesentlichen Merkmale für eine beabsichtigte bauliche Anlage mit einem geschätzten Gesamtauftragswert nach § 1b Nr. 1 Abs. 1 sind als regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung mindestens einmal jährlich nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zu veröffentlichen, wenn die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird. | |||||||||||||||||||
| (2) | Die Bekanntmachung ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Auftraggeber die Möglichkeit wahrnehmen, die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 18b Nr. 1 Abs. 2 zu verkürzen. | ||||||||||||||||||||
| (3) | Die Bekanntmachungen als Aufruf zum Wettbewerb sind unverzüglich nach der Entscheidung mit der die beabsichtigte bauliche Anlage oder die ihr zugrunde liegende Planung genehmigt wird nach dem in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln1). | ||||||||||||||||||||
| (4) | Hat der Auftraggeber im Internet ein Beschafferprofil eingerichtet, so kann er regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen auch dort veröffentlichen. In diesem Fall meldet er der EU-Kommission auf elektronischem Wege die Veröffentlichung mit dem in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster. | ||||||||||||||||||||
| (5) | Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichungen einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung, so | ||||||||||||||||||||
| a) | müssen in der Bekanntmachung Bauarbeiten, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden, nach Art und Umfang genannt sein und die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 geforderten Angaben enthalten, | ||||||||||||||||||||
| b) | muss die Bekanntmachung den Hinweis, dass dieser Auftrag im Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmer enthalten, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen, | ||||||||||||||||||||
| c) | müssen die Auftraggeber später alle Bewerber mindestens auf der Grundlage der nachfolgend aufgelisteten Angaben über den Auftrag auffordern, ihr Interesse zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird:
| ||||||||||||||||||||
| d) | dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber gemäß Nummer 2 Abs. 3, Buchstabe c höchstens 12 Monate vergangen sein. Im Übrigen gilt § 18b Nr. 2. | ||||||||||||||||||||
| 3. | Entscheidet sich der Auftraggeber für die Einführung eines Prüfsystems so ist dies Gegenstand einer Bekanntmachung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, die über den Zweck des Prüfsystems und darüber informiert, wie die Qualifizierungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre so ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens. | ||||||||||||||||||||
| 4. | Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben. | ||||||||||||||||||||
| 5. | (1) | Der Tag der Absendung der Bekanntmachung muss nachgewiesen werden können. Vor dem Tag der Absendung darf die Bekanntmachung nicht veröffentlicht werden. | |||||||||||||||||||
| (2) | Alle Veröffentlichungen dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten. | ||||||||||||||||||||
| (3) | Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens 12 Kalendertage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich. Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften?2) auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt wurden (elektronische Bekanntmachung), werden abweichend von Satz 1 spätestens 5 Kalendertage nach ihrer Absendung veröffentlicht. | ||||||||||||||||||||
| 6. | Sind bei offenen Verfahren die Vergabeunterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar, werden die Vergabeunterlagen den Bewerbern binnen 6 Kalendertagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist. | ||||||||||||||||||||
| 7. | Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen. | ||||||||||||||||||||
| 8. | Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden. | ||||||||||||||||||||
Amtliche Fußnoten:1) Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue mercier, L-2985 Luxemburg 1
2) http://simap.eu.int
Rechtsprechung zu § 17 VOB/A
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 17 VOB/A im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 33 Urteilsbesprechungen zu § 17 VOB/A bei ibr-online
- 10 Urteilsbesprechungen zu § 17a VOB/A bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 17 VOB/A
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 17 VOB/A bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?