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Zuschlags- und Bindefrist
1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.
2. Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 bis 25) benötigt. Sie soll nicht mehr als 30 Kalendertage betragen; eine längere Zuschlagsfrist soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
3. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist).
4. Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

Rechtsprechung zu § 19 VOB/A

Literatur im Internet zu § 19 VOB/A

Querverweise

Auf § 19 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:
    VOB/A
      § 10 (Vergabeunterlagen)
      § 28 (Zuschlag)
      § 32 (Baukonzessionen)

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