Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
Abschnitt 1 - Basisparagrafen (§§ 1 - 24) |
(1) 1Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 16) und solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen, sollen unverzüglich unterrichtet werden. 2Die übrigen Bieter sind zu unterrichten, sobald der Zuschlag erteilt worden ist.
(2) Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres in Textform gestellten Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots in Textform mitzuteilen, den Bietern auch die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name.
(3) Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nicht für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.
(4) Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.
voraussetzungen § 3bAblauf der Verfahren § 4Vertragsarten § 4aRahmenvereinbarungen § 5Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe § 6Teilnehmer am Wettbewerb § 6aEignungsnachweise § 6bMittel der Nachweisführung, Verfahren § 7Leistungs-
beschreibung § 7aTechnische Spezifikationen § 7bLeistungs-
beschreibung mit Leistungsverzeichnis § 7cLeistungs-
beschreibung mit Leistungsprogramm § 8Vergabeunterlagen § 8aAllgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen § 8bKosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren § 9Ausführungsfristen, Einzelfristen, Verzug § 9aVertragsstrafen, Beschleunigungs-
vergütung § 9bVerjährung der Mängelansprüche § 9cSicherheitsleistung § 9dÄnderung der Vergütung § 10Angebots-, Bewerbungs-, Bindefristen § 11Grundsätze der Informations-
übermittlung § 11aAnforderungen an elektronische Mittel § 12Auftrags-
bekanntmachung § 12aVersand der Vergabeunterlagen § 13Form und Inhalt der Angebote § 14Öffnung der Angebote, Öffnungstermin bei ausschließlicher Zulassung elektronischer Angebote § 14aÖffnung der Angebote, Eröffnungstermin bei Zulassung schriftlicher Angebote § 15Aufklärung des Angebotsinhalts § 16Ausschluss von Angeboten § 16aNachforderung von Unterlagen § 16bEignung § 16cPrüfung § 16dWertung § 17Aufhebung der Ausschreibung § 18Zuschlag § 19Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20Dokumentation, Informationspflicht § 21Nachprüfungsstellen § 22Änderungen während der Vertragslaufzeit § 23Baukonzessionen § 24Vergabe im Ausland
Rechtsprechung zu § 19 VOB/A
190 Entscheidungen zu § 19 VOB/A in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 29.01.2020 - 11 U 14/19
Anspruch auf Akteneinsicht für ein Vergabeverfahren
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- OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - Verg 54/18
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Differenzierung zwischen Bieterinformation gem. § 101a GWB und ...
- VK Südbayern, 05.08.2022 - 3194.Z3-3_01-22-29
Vergabeverfahren, Leistungen, Bieter, Frist, Berufung, Vergabekammer, ...
- VG Köln, 21.11.2013 - 16 K 6287/11
Kein Widerruf von Zuwendungsbescheid trotz Vergaberechtsverstoß!
- VK Bund, 25.03.2020 - VK 1-12/20
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- OLG Koblenz, 26.08.2020 - Verg 5/20
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- VK Hessen, 15.06.2007 - 69d-VK-17/07
Fehlende Erklärungen bei Aufklärung des Angebotsinhalts: Ausschluss?
Querverweise
Auf § 19 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Basisparagrafen
- § 23 (Baukonzessionen)