(1) Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§ 16 Absatz 1) und solche, deren Angebote nicht in die engere Wahl kommen, sollen unverzüglich unterrichtet werden. Die übrigen Bieter sind zu unterrichten, sobald der Zuschlag erteilt worden ist.
(2) Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres in Textform gestellten Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots in Textform mitzuteilen, den Bietern auch die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name.
(3) Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nicht für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.
(4) Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.
(5) Auftraggeber informieren fortlaufend Unternehmen auf Internetportalen oder in ihren Beschafferprofilen über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 € ohne Umsatzsteuer.
Diese Informationen müssen folgende Angaben enthalten:
| 1. | Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mailadresse des Auftraggebers, | |
| 2. | Auftragsgegenstand, | |
| 3. | Ort der Ausführung, | |
| 4. | Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung, | |
| 5. | voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung. |
Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG
§ 19a
Nicht berücksichtigte Bewerbungen
(1) Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres schriftlichen Antrags die Entscheidung über den Vertragsabschluss sowie die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots mitzuteilen. Den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, sind auch die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name schriftlich mitzuteilen. § 17a gilt entsprechend.
(2) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung und beim Wettbewerblichen Dialog ist § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 19 VOB/A
107 Entscheidungen zu § 19 VOB/A in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.11.1991 - VII ZR 203/90
VOB/A: Rechtliche Bedeutung; Zuschlags- und Bindefrist
- VK Schleswig-Holstein, 26.01.2001 - VK-SH 15/00
Vergabe - kein Anspruch auf Beendigung durch Zuschlag oder Aufhebung
- VK Südbayern, 28.04.2005 - 09-03/05
Vergabe - Geforderte Eintragungen fehlen - Ausschluss!
- BGH, 11.05.2009 - VII ZR 11/08
Bauvertrag - Mehrvergütungsanspruch bei verspätetem Zuschlag!
Zum selben Verfahren:
- KG, 05.10.2007 - 21 U 52/07
Bauvertrag - Mehrvergütungsanspruch bei verspätetem Zuschlag!
- KG, 05.10.2007 - 21 U 52/07
- BayObLG, 15.07.2002 - Verg 15/02
Vergabe - Verzögerung bei der Vergabe: Rechtsfolgen
- BayObLG, 21.05.1999 - Verg 1/99
Zur Verlängerung der Zuschlagsfrist im Vergabeverfahren
- BGH, 22.07.2010 - VII ZR 213/08
Bauvertrag - Auslegung des Zuschlags nach einem verzögerten Vergabeverfahren
- OLG Jena, 22.03.2005 - 8 U 318/04
Bauvertrag - Auftraggeber trägt Vergabeverfahrensrisiko!
Zum selben Verfahren:
- LG Erfurt, 11.03.2004 - 7 O 354/03
Bauvertrag - Bauzeitverschiebung durch Vergabeverfahren: Mehrvergütungsanspruch!
- LG Erfurt, 11.03.2004 - 7 O 354/03
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