Sie sehen hier die neue VOB/A Fassung 2009, in Anwendung seit dem 11.6.2010.
Zur bisherigen Fassung von § 2 VOB/A.
§ 2
Grundsätze
(1)1. Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben.
2. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.

(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.

(3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.

(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.

(5) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.

Rechtsprechung zu § 2 VOB/A

339 Entscheidungen zu § 2 VOB/A in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 2 VOB/A

Querverweise

Auf § 2 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:
    VOB/A
      § 16 (Prüfung und Wertung der Angebote)
      § 22 (Baukonzessionen)

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