Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG
§ 21a
Nachprüfungsbehörden
In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsbehörden mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
Rechtsprechung zu § 21 VOB/A
1.345 Entscheidungen zu § 21 VOB/A in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02
Vergabe - Aufhebung der Aufhebung ist zulässig!
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 10.07.2003 - WVerg 15/02
Vergabe - Wertungsermessen der Vergabestelle bei § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A?
- OLG Dresden, 10.07.2003 - WVerg 15/02
- BGH, 18.05.2004 - X ZB 7/04
Vergabe - Zwingender Ausschluss von Angeboten aufgrund Mischkalkulation!
- BGH, 08.09.1998 - X ZR 85/97
Bauvergabe nach VOB/A: Ausschluß eines Angebotes; ungewöhnliches Wagnis
- VK Sachsen-Anhalt, 10.08.2000 - VK Hal 21/00
Vergabe - Einheitspreis wird letztlich Vertragspreis
- VK Sachsen, 13.04.2006 - 1/SVK/028-06
Vergabe - Alle Angebote sind auszuschließen: Antragsbefugnis?
- OLG Schleswig, 10.03.2006 - 1 (6) Verg 13/05
Vergabe - Vollständigkeit der Nachunternehmererklärungen
Zum selben Verfahren:
- VK Schleswig-Holstein, 06.10.2005 - VK-SH 27/05
Vergabe - Benennung von Nachunternehmern
- VK Schleswig-Holstein, 06.10.2005 - VK-SH 27/05
- OLG München, 28.07.2008 - Verg 10/08
Vergabe - Begriff der technischen Spezifikationen
Zum selben Verfahren:
- VK Nordbayern, 10.06.2008 - 21.VK-3194-25/08
Vergabe - Änderungen an den Verdingungsunterlagen
- VK Nordbayern, 10.06.2008 - 21.VK-3194-25/08
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