Sie sehen hier die neue VOB/A Fassung 2009, in Anwendung seit dem 11.6.2010.
Zur bisherigen Fassung von § 21 VOB/A.
§ 21
Nachprüfungsstellen

In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG

§ 21a
Nachprüfungsbehörden

In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsbehörden mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

Rechtsprechung zu § 21 VOB/A

1.345 Entscheidungen zu § 21 VOB/A in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 21 VOB/A

Querverweise

Auf § 21 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:

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