Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
| Abschnitt 2 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG) (§§ 1 EG - 21 EG) |
(1) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die Durchführung eines Bauauftrages, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
| (2) | 1. | Für die Vergabe von Baukonzessionen mit mindestens einem geschätzten Gesamtauftragswert nach § 2 Nummer 3 VgV ohne Umsatzsteuer sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 21 des Abschnitts 1 der VOB/A sinngemäß anzuwenden. Aus Abschnitt 2 der VOB/A sind die Regelungen nach den Nummern 2 bis 4 dieses Absatzes anzuwenden. |
| 2. | Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber eine Baukonzession zu vergeben, so hat er dies bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Anhang X der Verordnung (EG) Nummer 842/2011 zu erfolgen. | |
| 3. | § 12 EG Absatz 2 gilt entsprechend. | |
| 4. | Die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession beträgt mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. |
| (3) | 1. | Beabsichtigt der Baukonzessionär, der zu den öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 6 GWB zählt, seinerseits Bauaufträge an Dritte zu vergeben, so hat er dies bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Anhang XI der Verordnung (EG) Nummer 842/2011 zu erfolgen. § 12 EG Absatz 2 gilt entsprechend. |
| 2. | Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Die Angebotsfrist beträgt mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. |
(4) Ein Baukonzessionär, der zu den öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 GWB zählt, muss bei der Vergabe von Bauaufträgen an Dritte die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes der VOB/A anwenden.
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