Sie sehen hier die VOB/A Fassung 2019. Zur alten Fassung von § 22 VS VOB/A.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

   Abschnitt 3 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS) (§§ 1 VS - 22 VS)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VOB-A/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VOB/A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VOB/A
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 22 VS
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

(1) 1Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren.

2Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. 3Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn

1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,
a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten,
b) die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder
c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,
2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,
3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder
4. ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Absatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Fällen ersetzt.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn

1. in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind, die Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert,
2. zusätzliche Bauleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre,
3. die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder
4. ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt
a) aufgrund einer Überprüfungsklausel im Sinne von Nummer 1,
b) aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat, oder
c) aufgrund der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt.

2In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Werts des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. 3Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils zu umgehen.

(3) 1Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung

1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 GWB nicht übersteigt und
2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als zehn Prozent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

2Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.

(4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Wertberechnung gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie gemäß Absatz 3 der höhere Preis als Referenzwert herangezogen.

(5) Änderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind entsprechend den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 in Verbindung mit § 10a VgV, soweit dieser aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV hinsichtlich der Regelungen zu den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 1780/2019 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern Anwendung findet, über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.

Fassung aufgrund der Bekanntmachung der Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) vom 06.09.2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4), in Kraft getreten am 14.02.2024.

§ 1 VSAnwendungsbereich § 2 VSGrundsätze § 3 VSArten der Vergabe § 3a VSZulässigkeits-
voraussetzungen
§ 3b VSAblauf der Verfahren § 4 VSVertragsarten § 4a VSRahmenvereinbarungen § 5 VSEinheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen § 6 VSTeilnehmer am Wettbewerb § 6a VSEignungsnachweise § 6b VSMittel der Nachweisführung, Verfahren § 6c VSQualitätssicherung und Umweltmanagement § 6d VSKapazitäten anderer Unternehmen § 6e VSAusschlussgründe § 6f VSSelbstreinigung § 7 VSLeistungs-
beschreibung
§ 7a VSTechnische Spezifikationen § 7b VSLeistungs-
beschreibung mit Leistungsverzeichnis
§ 7c VSLeistungs-
beschreibung mit Leistungsprogramm
§ 8 VSVergabeunterlagen § 8a VSAllgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen § 8b VSKosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren § 9 VSAusführungsfristen, Einzelfristen, Verzug § 9a VSVertragsstrafen, Beschleunigungs-
vergütung
§ 9b VSVerjährung der Mängelansprüche § 9c VSSicherheitsleistung § 9d VSÄnderung der Vergütung § 10 VSFristen § 10a VS § 10b VSFristen im nicht offenen Verfahren § 10c VSFristen im Verhandlungs-
verfahren
§ 10d VSFristen im wettbewerblichen Dialog § 11 VSGrundsätze der Informations-
übermittlung
§ 11a VSAnforderungen an elektronische Mittel § 12 VSVorinformation, Auftrags-
bekanntmachung, Ex-
Ante-
Bekanntmachung
§ 12a VSVersand der Vergabeunterlagen § 13 VSForm und Inhalt der Angebote § 14 VSÖffnung der Angebote, Öffnungstermin § 15 VSAufklärung des Angebotsinhalts § 16 VSAusschluss von Angeboten § 16a VSNachforderung von Unterlagen § 16b VSEignung § 16c VSPrüfung § 16d VSWertung § 17 VSAufhebung der Ausschreibung § 18 VSZuschlag § 19 VSNicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20 VSDokumentation § 21 VSNachprüfungsbehörden § 22 VSAuftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
Neu Gesamtansicht
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht