| 1. | Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 19) zugeht. | |
| 2. | (1) | Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist. |
| (2) | Werden dagegen Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären. | |
Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG
§ 28a
Bekanntmachung der Auftragserteilung
| 1. | (1) | In den Fällen, in denen eine Bekanntmachung nach § 17a Nr. 2 veröffentlicht wurde, ist die Erteilung des Auftrags bekannt zu machen. | |
| (2) | Die Bekanntmachung ist nach dem in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster zu erstellen. | ||
| (3) | Angaben, deren Veröffentlichung | ||
| - | den Gesetzesvollzug behindern, | ||
| - | dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, | ||
| - | die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer berühren oder | ||
| - | den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würden, sind nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen. | ||
| 2. | Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in kürzester Frist - spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung - zu übermitteln. | ||
Abschnitt 3
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/17/EG
§ 28b
Bekanntmachung der Auftragserteilung
| 1. | Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen. Dies gilt nicht für jeden Einzelauftrag innerhalb einer Rahmenvereinbarung. |
| 2. | Die Angaben in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dabei trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Tatsache Rechnung, dass es sich bei den Angaben im Falle von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 Nr. V.1.3, V.1.5, V.2.1, V.2.4, V.2.6, um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangenen Angebote, die Identität der Unternehmen und die Preise geltend macht. |
| 3. | Die Angaben in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 Nr. V.2, die als nicht für die Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht. |
Rechtsprechung zu § 28 VOB/A
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