| 1. | Bauleistungen sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Ungesunde Begleiterscheinungen, wie z. B. wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, sind zu bekämpfen. |
| 2. | Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden. |
| 3. | Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird. |
Abschnitt 3
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/17/EG
§ 2b
Schutz der Vertraulichkeit
| 1. | Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmer, die Prüfung und Auswahl von Unternehmern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden. |
| 2. | Das Recht der Unternehmer, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu verlangen, wird nicht eingeschränkt. |
Rechtsprechung zu § 2 VOB/A
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 2 VOB/A im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 54 Urteilsbesprechungen zu § 2 VOB/A bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 2 VOB/A
Querverweise
Auf § 2 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- § 6 (Vergabe von Bauleistungen)
Rechtsberatung
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