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Vergabevermerk
1. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.
2. Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.

Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG

§ 30a
Vergabevermerk

Über die Vergabe ist zeitnah ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Dieser muss mindestens enthalten:

a) Name und Anschrift des Auftraggebers,
b) Art und Umfang der Leistung,
c) Wert des Auftrags,
d) Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
e) Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung,
f) Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
g) Name des Auftragnehmers und die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf sein Angebot,
h) Anteil der beabsichtigten Unteraufträge an Dritte, soweit bekannt,
i) beim Nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren oder Wettbewerblichen Dialog die Gründe für die Wahl des jeweiligen Verfahrens,
j) gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet hat.

Der Auftraggeber trifft geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.

Rechtsprechung zu § 30 VOB/A

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 30 VOB/A

Querverweise

Auf § 30 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

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