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Nachprüfungsstellen

In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG

§ 31a
Nachprüfungsbehörden

In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsbehörden mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

Abschnitt 3
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/17/EG

§ 31b
Nachprüfungsbehörden

In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsbehörden mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

Rechtsprechung zu § 31 VOB/A

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 31 VOB/A

Querverweise

Auf § 31 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

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