Sie sehen hier die neue VOB/A Fassung 2009, in Anwendung seit dem 11.6.2010.
Zur bisherigen Fassung von § 5 VOB/A.
§ 5
Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe

(1) Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.

(2) Bauleistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden.

Hinweis der Redaktion:

Wortlautkorrektur der Überschrift gegenüber der amtlichen Fassung: hier "Losen" statt "Lose".

Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG

§ 5a
Vergabe nach Losen

§ 5 Absatz 2 gilt nicht.

 

Rechtsprechung zu § 5 VOB/A

80 Entscheidungen zu § 5 VOB/A in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 5 VOB/A

Querverweise

Auf § 5 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:
    VOB/A
      § 5 (Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe)
      § 16 (Prüfung und Wertung der Angebote)
      § 22 (Baukonzessionen)

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