Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
| Abschnitt 1 - Basisparagraphen (§§ 1 - 22) |
(1) Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.
(2) Bauleistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden.
Rechtsprechung zu § 5 VOB/A
82 Entscheidungen zu § 5 VOB/A in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VK Münster, 10.02.2004 - VK 1/04
Vergabe - Kein Ausschluss wegen spekulativer Angebotspreise!
- VK Nordbayern, 04.10.2005 - 320.VK-3194-30/05
Vergabe - Bedarfspositionen sind auch mit fehlerhafter Mengenvorgabe zu werten!
- VK Bund, 26.02.2007 - VK 2-09/07
Vergabe - Ablauf der Bindefrist im Nachprüfungsverfahren unschädlich!
- VK Nordbayern, 23.02.2004 - 320.VK-3194-03/04
Vergabe - Vergabe von Bauleistungen: Einheitspreis und nicht Pauschalsumme
- VK Nordbayern, 25.03.2002 - 320.VK-3194-06/02
Vergabe - Zulassung von Nebenangeboten
- VK Baden-Württemberg, 18.04.2005 - 1 VK 10/05
Vergabe - grundsätzlicher Wertungsauschluss von Mischkalkulationen
- VK Berlin, 04.05.2009 - VK-B2-5/09
Vergabe - Antragsbefugnis zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
- VK Hessen, 20.12.2006 - 69d-VK-61/06
Vergabe - Zu viele Kosten in Baustelleneinrichtungsposition: Ausschluss!
- VK Saarland, 01.10.2007 - 1 VK 02/07
Vergabe - Ausschreibungsaufhebung während eines Nachprüfungsverfahrens
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