Sie sehen hier die VOB/A Fassung 2012, in Anwendung seit dem 19.7.2012. Abschnitt 1 (Basisparagraphen) ist unverändert geblieben.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

   Abschnitt 1 - Basisparagraphen (§§ 1 - 22)   

§ 5
Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe

(1) Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.

(2) Bauleistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden.

Rechtsprechung zu § 5 VOB/A

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Literatur im Internet zu § 5 VOB/A

Querverweise

Auf § 5 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:
    VOB/A
      EG)
        § 16 (Prüfung und Wertung der Angebote)
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