(1) Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.
(2) Bauleistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur der Überschrift gegenüber der amtlichen Fassung: hier "Losen" statt "Lose".
Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG
§ 5a
Vergabe nach Losen
§ 5 Absatz 2 gilt nicht.
Rechtsprechung zu § 5 VOB/A
80 Entscheidungen zu § 5 VOB/A in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VK Nordbayern, 04.10.2005 - 320.VK-3194-30/05
Vergabe - Bedarfspositionen sind auch mit fehlerhafter Mengenvorgabe zu werten!
- VK Nordbayern, 23.02.2004 - 320.VK-3194-03/04
Vergabe - Vergabe von Bauleistungen: Einheitspreis und nicht Pauschalsumme
- VK Münster, 10.02.2004 - VK 1/04
Vergabe - Kein Ausschluss wegen spekulativer Angebotspreise!
- VK Baden-Württemberg, 18.04.2005 - 1 VK 10/05
Vergabe - grundsätzlicher Wertungsauschluss von Mischkalkulationen
- VK Nordbayern, 25.03.2002 - 320.VK-3194-06/02
Vergabe - Zulassung von Nebenangeboten
- VK Bund, 26.02.2007 - VK 2-09/07
Vergabe - Ablauf der Bindefrist im Nachprüfungsverfahren unschädlich!
- VK Niedersachsen, 11.08.2005 - VgK-33/05
Vergabe - Mindestanforderungen an Nebenangebote bei funktionaler Ausschreibung
- VK Berlin, 04.05.2009 - VK-B2-5/09
Vergabe - Antragsbefugnis zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
- BGH, 18.05.2004 - X ZB 7/04
Vergabe - Zwingender Ausschluss von Angeboten aufgrund Mischkalkulation!
- BayObLG, 02.12.2002 - Verg 24/02
Vergabe - Gleichwertigkeit von Nebenangeboten im Straßenbau
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