vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 5
Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag
1. Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar:
a) in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen anzugeben ist (Einheitspreisvertrag),
b) in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag).
2. Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, dürfen im Stundenlohn vergeben werden (Stundenlohnvertrag).
3. (1) Bauleistungen größeren Umfangs dürfen ausnahmsweise nach Selbstkosten vergeben werden, wenn sie vor der Vergabe nicht eindeutig und so erschöpfend bestimmt werden können, dass eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist (Selbstkostenerstattungsvertrag).
(2) Bei der Vergabe ist festzulegen, wie Löhne, Stoffe, Gerätevorhaltung und andere Kosten einschließlich der Gemeinkosten zu vergüten sind und der Gewinn zu bemessen ist.
(3) Wird während der Bauausführung eine einwandfreie Preisermittlung möglich, so soll ein Leistungsvertrag abgeschlossen werden. Wird das bereits Geleistete nicht in den Leistungsvertrag einbezogen, so ist auf klare Leistungsabgrenzung zu achten.

Abschnitt 3
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/17/EG

§ 5b
Rahmenvereinbarung

1. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmern, in der die Bedingungen für die Aufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
2. (1) Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser Vergabebestimmungen angesehen werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3b Nr. 1 abgeschlossen werden.
(2) Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3b Nr. 1 abgeschlossen worden, so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3b Nr. 2 Buchstabe g ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.
(3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3b Nr. 1 abgeschlossen worden, so muss der Vergabe des Einzelauftrags ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.
3. Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

Rechtsprechung zu § 5 VOB/A

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 5 VOB/A

Querverweise

Auf § 5 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:
    VOB/A
      § 10 (Vergabeunterlagen)
      § 32 (Baukonzessionen)

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