| 1. | Ist die Mitwirkung von besonderen Sachverständigen zweckmäßig, um | |
| a) | die Vergabe, insbesondere die Verdingungsunterlagen, vorzubereiten oder | |
| b) | die geforderten Preise einschließlich der Vergütungen für Stundenlohnarbeiten (Stundenlohnzuschläge, Verrechnungssätze) zu beurteilen oder | |
| c) | die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu begutachten, | |
| so sollen die Sachverständigen von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden; diese Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein. | ||
| 2. | Sachverständige im Sinne von Nummer 1 sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen. | |
Rechtsprechung zu § 7 VOB/A
Rechtsprechungsübersichten:
Literatur im Internet zu § 7 VOB/A
Querverweise
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