vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 7
Mitwirkung von Sachverständigen
1. Ist die Mitwirkung von besonderen Sachverständigen zweckmäßig, um
a) die Vergabe, insbesondere die Verdingungsunterlagen, vorzubereiten oder
b) die geforderten Preise einschließlich der Vergütungen für Stundenlohnarbeiten (Stundenlohnzuschläge, Verrechnungssätze) zu beurteilen oder
c) die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu begutachten,
so sollen die Sachverständigen von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden; diese Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein.
2. Sachverständige im Sinne von Nummer 1 sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen.

Rechtsprechung zu § 7 VOB/A

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 VOB/A

Querverweise

Auf § 7 VOB/A verweisen folgende Vorschriften:
    VOB/A
      § 23 (Prüfung der Angebote)
      § 32 (Baukonzessionen)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 7 VOB/A bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht