(1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
| (2) | 1. | Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Absatz 3 hingewiesen hat. |
| 2. | Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. |
(3) Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.
(4) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
(5) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(6) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Absätzen 2, 3 oder 4 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
Rechtsprechung zu § 10 VOB/B
23 Entscheidungen zu § 10 VOB/B in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Düsseldorf, 11.01.2011 - 23 U 28/10
Bauvertrag - Haftung für den Brand am Düsseldorfer Flughafen
- BGH, 17.12.1998 - VII ZR 243/97
VOB-Vertrag: Haftungsausschluß
- OLG Brandenburg, 09.12.1999 - 11 U 180/99
Haftung für Schäden am Nachbarhaus durch Boden- und Gründungsverbesserung im ...
- OLG Schleswig, 11.11.1999 - 2 U 8/99
Gesamtschuldnerausgleich: Quotenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
- OLG Naumburg, 20.10.2006 - 10 U 46/06
Verkehrssicherungspflicht - Schutz des Bestellers vor drohenden Schäden
- LG Heilbronn, 08.06.1995 - 8 O 2352/94
Bauvertrag - Aufrechnung von Verbauarbeiten mit Schadensersatz?
- OLG Nürnberg, 15.01.1992 - 9 U 3700/89
Formaldehyd- und Lindanausdünstungen eines Fertighauses als Baumangel
- KG, 19.08.2008 - 6 U 67/07
Versicherungsrecht - Beseitigung von Grundankern als Erfüllungsschaden?
- OLG Koblenz, 12.01.2007 - 10 U 423/06
Bauvertrag - Auslegung einer Leistungsbeschreibung
- OLG Celle, 31.01.2006 - 16 U 179/05
Bauträger - Regress Bauträger - Bauunternehmer: Freistellung vom Käuferanspruch?
- OLG Brandenburg, 06.12.2002 - 4 U 103/02
Bauvertrag - Einbeziehung der VOB/B "als Ganzes"
- OLG Nürnberg, 24.06.1992 - 4 U 2795/89
Bauvertrag - Schaden an Nachbargrundstück durch Bauvorhaben
- OLG Saarbrücken, 13.04.1984 - 4 U 189/82
Bauvertrag - Zusatzvergütung für Pumpaggregat?
- OLG Schleswig, 10.03.2006 - 14 U 47/05
Bauvertrag - Sperrfolie minderwertig: Keine Abnahmefähigkeit!
- VK Schleswig-Holstein, 30.08.2006 - VK-SH 20/06
Vergabe - Umstellung der Abwasserentsorgung auf eine zentrale Entwässerung
- OLG Hamm, 21.12.2006 - 21 U 120/06
Bauvertrag - Subunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Hauptunternehmers
- OLG Hamm, 05.08.2004 - 21 U 1/04
Architekten & Ingenieure - Planungsmangel bei Dispens v. baurechtl. Vorschriften
- VOB-Stelle Niedersachsen, 02.06.2004 - Fall 1394
Vergabe - Akzeptierte Vertragsbedingung muss erfüllt werden
- OLG Bamberg, 30.07.2003 - 3 U 240/00
Bauvertrag - Rechtsfolgen bei Vorlage einer nicht prüfbaren Schlussrechnung
- OLG Hamm, 25.09.2001 - 21 U 108/00
Bauvertrag - Beschädigung durch Dritte vor Abnahme
Literatur im Internet zu § 10 VOB/B
- Praxishandbuch VOB für Bauleiter von RA Bernd Kimmich, RA Hendrik Bach (Praxishinweise)
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
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Querverweise
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- § 8 (Vergabeunterlagen)
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