(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
(2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
(3) Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.
(4) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
Rechtsprechung zu § 11 VOB/B
117 Entscheidungen zu § 11 VOB/B in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.12.2001 - VII ZR 432/00
Bauvertrag - Vertragsstrafe
- BGH, 08.07.2004 - VII ZR 231/03
Bauvertrag - Vertragsstrafe bei Überschreitung des Fertigstellungstermins
- OLG Bremen, 06.12.2012 - 3 U 16/11
Architekten & Ingenieure - Bauherr ist auf Vertragsstrafenvorbehalt hinzuweisen!
- OLG Jena, 17.12.2003 - 2 U 384/03
Bauvertrag - § 11 VOB/B ergänzt vertragliche Vertragsstrafenregelung!
- BGH, 14.01.1999 - VII ZR 73/98
AGB: Vertragsstrafenklausel; Verzug des Auftragnehmers, fehlendes Verschulden
- OLG Celle, 11.07.2002 - 22 U 190/01
Bauvertrag - Vertragsstrafe durch öffentlichen Auftraggeber
- OLG Düsseldorf, 19.04.2012 - 23 U 150/11
Bauvertrag - Termin einvernehmlich verschoben: Was wird aus der Vertragsstrafe?
- OLG Saarbrücken, 03.03.2009 - 4 U 143/08
Projektsteuerer - Rechtsberatung im Rahmen einer Projektsteuerung
- OLG Hamm, 18.04.1996 - 17 U 132/95
AGB: Vertragsstrafe
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Literatur im Internet zu § 11 VOB/B
- Praxishandbuch VOB für Bauleiter von RA Bernd Kimmich, RA Hendrik Bach (Praxishinweise)
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Querverweise
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- EG)
- § 8 (Vergabeunterlagen)