(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
(2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
(3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
| (4) | 1. | Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. |
| 2. | Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen. |
| (5) | 1. | Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. |
| 2. | Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. | |
| 3. | Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. |
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
Rechtsprechung zu § 12 VOB/B
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 12 VOB/B im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 96 Urteilsbesprechungen zu § 12 VOB/B bei ibr-online
- BGH, Streit um Brandschutz im Dachgeschoß, 13.12.01 (NJW 2002, 1492)
§ 631 BGB, zur Abgrenzung einer zusätzlichen Leistung zu einem bestehenden Werkvertrag von einem selbständigen Auftrag, hier im Hinblick auf die Frage, ob ein wesentlicher Mangel eines Teilwerks (§ 12 Nr. 3 VOB/B) zur Verweigerung der Abnahme des anderen Teilwerks berechtigt
- BGH, Fassadenverkleidungen, 26.2.81 (NJW 1981, 1448)
§ 633 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Einbehaltung von voraussichtlichen Nachbesserungkosten (vgl jetzt § 641 III BGB nF);
§ 16 Nr. 3 VOB/B;
§ 13 Nr. 6 VOB/B, § 633 II 3 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
§ 12 Nr. 3 VOB/B, "wesentliche Mängel", Ratio der Abweichung zu § 640 BGB aF (vgl jetzt § 640 I 2 BGB nF), Zumutbarkeit;
Reichweite des § 4 Nr. 3 VOB/B;
Mitverantwortlichkeit des Bestellers, § 242 BGB
- BGH, Terassenarbeiten, 18.12.80 (BGHZ 79, 180)
Literatur im Internet zu § 12 VOB/B
- Praxishandbuch VOB für Bauleiter von RA Bernd Kimmich, RA Hendrik Bach (Praxishinweise)
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
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Querverweise
Auf § 12 VOB/B verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- § 8 (Vergabeunterlagen)
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