| (1) | 1. | Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. |
| 2. | Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet. |
(2) Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
(4) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.
(5) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
Rechtsprechung zu § 15 VOB/B
62 Entscheidungen zu § 15 VOB/B in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Saarbrücken, 29.03.2011 - 4 U 242/10
Bauvertrag - Ermittlung von Nachtragspreisen
- OLG Celle, 28.08.2002 - 22 U 159/01
Bauvertrag - Mitwirkung des Auftraggebers bei der Abnahme
- OLG Celle, 11.07.1963 - 7 U 8/63
- OLG Frankfurt, 30.09.1999 - 15 U 48/99
Prüfbarkeit einer Stundenlohnrechnung bei fehlenden Stundenlohnzetteln
- OLG Düsseldorf, 26.09.2000 - 21 U 43/00
Kündigungsfolgen und ersparte Aufwendungen
- OLG Düsseldorf, 12.11.1996 - 21 U 68/96
Vollmacht des Architekten zur Abnahme; Anerkennung von Stundenlohnarbeiten; ...
- OLG Karlsruhe, 15.10.2002 - 17 U 96/01
Werkvertrag - Abrechnung bei Stundenlohnleistungen
- LG Köln, 23.12.1976 - 4 O 73/76
- OLG Celle, 03.04.2003 - 22 U 179/01
Bauvertrag - Überschreitung Kostenvoranschlag/Beweislast erforderlicher Stunden
- OLG Düsseldorf, 30.11.1957 - 5 U 31/57
- OLG Frankfurt, 14.06.2000 - 23 U 78/99
VOB-Vertrag: Prüfbarkeit einer Stundenlohnabrechnung
- OLG Köln, 16.09.2008 - 24 U 167/07
Bauvertrag - Nachweis der geleisteten Stunden durch Stundenzettel
- BGH, 14.07.1994 - VII ZR 186/93
Bauvertrag
- OLG Bamberg, 28.01.2004 - 3 U 65/00
Bauvertrag - Beweispflicht für Festpreisvereinbarung
- OLG Brandenburg, 06.10.2004 - 4 U 182/01
Bauvertrag - Zur Prüffähigkeit einer Abrechnung über Stundenlohnarbeit
- OLG Schleswig, 24.10.2008 - 1 U 6/07
Bauvertrag - Rückforderung von Stundenlohn nach Schlusszahlung
- OLG Düsseldorf, 04.07.2006 - 21 U 149/05
Bauvertrag - Jede Rechnung nach Abschluss der Bauarbeiten auch Schlussrechnung?
- KG, 22.08.2005 - 10 U 54/01
Bauvertrag - Pauschalvertrag: Beweislast für Mindervergütung beim Auftraggeber!
- BGH, 24.07.2003 - VII ZR 79/02
Bauvertrag - Nachträgliche Stundenlohnvereinbarung
- OLG Oldenburg, 30.10.2003 - 8 U 55/03
Bauvertrag - Inhaltsloser Stundenzettel: Gegenzeichnung trotzdem verbindlich?
Literatur im Internet zu § 15 VOB/B
- Praxishandbuch VOB für Bauleiter von RA Bernd Kimmich, RA Hendrik Bach (Praxishinweise)
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Querverweise
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- § 8 (Vergabeunterlagen)
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