| 1. | Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. | |
| 2. | Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist. | |
| 3. | (1) | Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. |
| (2) | Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. | |
| (3) | Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet. | |
| (4) | Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden. | |
| 4. | Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend. | |
| 5. | Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. | |
| 6. | (1) | Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. |
| (2) | Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. | |
| 7. | (1) | Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. |
| (2) | Die Regelungen der Nr. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme. | |
| (3) | Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Absätze 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4 bleibt unberührt. | |
| 8. | (1) | Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. |
| (2) | Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend. | |
| (3) | Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt. | |
| 9. | (1) | Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten. |
| (2) | Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen. | |
| 10. | Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15). | |
Rechtsprechung zu § 2 VOB/B
Rechtsprechungsübersichten:
- 37 Entscheidungen zu § 2 VOB/B im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 478 Urteilsbesprechungen zu § 2 VOB/B bei ibr-online
- BGH, Prüfung der Schlußrechnung durch Sachverständigen, 6.12.01 (NJW 2002, 895)
§ 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B, Anforderungen an ein (konkludentes) Anerkenntnis
- BGH, Deckenerneuerung der Bundesautobahn, 8.11.01 (NJW 2002, 750)
§ 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B, zur differenzierten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wenn der Auftraggeber dem Nachforderungsanspruch des Unternehmers entgegenhält, daß dieser die Obliegenheit der rechtzeitigen Ankündigung unterlassen habe
- BGH, Umbau der Industriehalle, 29.6.00 (NJW 2000, 3277)
§ 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 VOB/B gilt nicht, wenn bei Pauschalpreisverträgen die Vertragsleistungen nicht oder in anderer Weise ausgeführt werden: bei Leistungsreduzierung aufgrund Parteivereinbarung ergibt sich der neue Preis aus der Auslegung der Parteivereinbarung selbst
- BGH, vereinbarte Reduzierung des Leistungsumfangs, 29.4.99 (NJW 1999, 2661)
bei Leistungsreduzierung aufgrund Parteivereinbarung ist § 2 Nr. 4 VOB/B nicht anwendbar, neuer Preis ergibt sich aus der Auslegung der Parteivereinbarung selbst;
§ 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 VOB/B setzt voraus, daß sich die Partei darauf beruht ("auf Verlangen")
- BGH, Mehrkosten nach Pauschalpreisangebot, 2.11.95 (NJW-RR 1996, 401)
§ 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 VOB/B, keine prozentual starre Risikogrenze für die Vertragsanpassung (wenngleich die Praxis von 20% ausgeht), zur Berechnung der Mehrkosten bei Vereinbarung eines Pauschalpreises, der einen Nachlaß gegenüber dem ursprünglichen Angebotspreis beinhaltet
Literatur im Internet zu § 2 VOB/B
- Praxishandbuch VOB für Bauleiter von RA Bernd Kimmich, RA Hendrik Bach (Praxishinweise)
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
- http://www.ic-weber.de/images/ErmittlungvonMehrpreisen.pdf
von Prof. Dr. Rolf F.Toffel und Dr.-Ing. Dirk S. Schwilp, Universität Braunschweig (Aufsatz, PDF-Format)
Erörterung der Mehrpreisermittlung für geänderte Bauabläufe nach § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. § 6 Nr. 6 VOB/B aus baubetriebswirtschaftlicher Sicht
in: Baumarkt + Bauwirtschaft 12/2002
über www.ic-weber.de - § 2 VOB/B wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
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Querverweise
Auf § 2 VOB/B verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- § 9 (Beschreibung der Leistung)
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