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__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (https://dejure.org/gesetze/VOB-B/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B
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§ 5
Ausführungsfristen

(1) 1Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. 2In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

(2) 1Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. 2Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. 3Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

(3) Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.

(4) Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Absatz 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3).

Fassung aufgrund der Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), Teil B (VOB/B) - Ausgabe 2016 - vom 07.01.2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3), in Kraft getreten am 18.04.2016.

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Querverweise

Auf § 5 VOB/B verweisen folgende Vorschriften:

    Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) 
      Basisparagrafen
        § 8a (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
        § 9 (Ausführungsfristen, Einzelfristen, Verzug)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
        § 9 EU (Ausführungsfristen, Einzelfristen, Verzug)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 9 VS (Ausführungsfristen, Einzelfristen, Verzug)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
        § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 8a VS (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
    VOB/A (VOB/A 2016) 
      Basisparagrafen
        § 8a (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
        § 9 (Einzelne Vertragsbedingungen, Ausführungsfristen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
        § 9 EU (Einzelne Vertragsbedingungen, Ausführungsfristen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 9 VS (Einzelne Vertragsbedingungen, Ausführungsfristen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
        § 8a EU (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 8a VS (Allgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen)
    VOB/A (VOB/A 2012) 
      Basisparagraphen
        § 8 (Vergabeunterlagen)
        § 9 (Vertragsbedingungen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
        § 8 EG (Vergabeunterlagen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 8 VS (Vergabeunterlagen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
        § 9 EG (Vertragsbedingungen)
     
      Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
        § 9 VS (Vertragsbedingungen)
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