(1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
(3) Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
(4) Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Absatz 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Absatz 3).
Rechtsprechung zu § 5 VOB/B
233 Entscheidungen zu § 5 VOB/B in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 09.05.2008 - 22 U 191/07
Bauvertrag - Bauverzögerung: Pachtzinsausfall als Schaden
- OLG Celle, 07.07.2009 - 14 U 45/09
Bauvertrag - Bauvertragskündigung wegen unerlaubten Nachunternehmereinsatzes
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 22.05.2009 - 14 U 45/09
Bauvertrag - Bauvertragskündigung wegen unerlaubten Nachunternehmereinsatzes
- OLG Celle, 22.05.2009 - 14 U 45/09
- OLG Hamm, 11.11.2009 - 12 U 49/09
Bauvertrag - Abhilfeverlangen des Auftraggebers bei fehlender Fristvereinbarung!
- BGH, 13.12.2001 - VII ZR 432/00
Bauvertrag - Vertragsstrafe
- KG, 15.03.2004 - 26 U 28/03
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- OLG Düsseldorf, 14.11.2008 - 22 U 69/08
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Literatur im Internet zu § 5 VOB/B
- Praxishandbuch VOB für Bauleiter von RA Bernd Kimmich, RA Hendrik Bach (Praxishinweise)
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