| 1. | Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. | ||
| 2. | (1) | Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: | |
| a) | durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, | ||
| b) | durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, | ||
| c) | durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände. | ||
| (2) | Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung. | ||
| 3. | Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen. | ||
| 4. | Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. | ||
| 5. | Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. | ||
| 6. | Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2 gegeben ist. | ||
| 7. | Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind. | ||
Rechtsprechung zu § 6 VOB/B
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 6 VOB/B im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 124 Urteilsbesprechungen zu § 6 VOB/B bei ibr-online
- BGH, Wärmedämmung Verwaltungszentrum, 21.10.99 (NJW 2000, 1336)
§ 6 Nr. 1 VOB/B, Voraussetzungen, unter denen die Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit entbehrlich ist;
§ 6 Nr. 6 VOB/B, Vorunternehmer ist grds. nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB);
§ 642 BGB, grds. keine Haftung des Auftraggebers gegenüber dem Nachunternehmer bei mangelhafter Vorunternehmerleistung;
§ 642 BGB wird durch § 6 Nr. 6 VOB/B nicht verdrängt;
§ 642 BGB umfaßt nicht entgangenen Gewinn und Wagnis
- BGH, Schürmann-Bau, 16.10.97 (BGHZ 137, 35)
Literatur im Internet zu § 6 VOB/B
- Praxishandbuch VOB für Bauleiter von RA Bernd Kimmich, RA Hendrik Bach (Praxishinweise)
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
- http://www.ic-weber.de/images/ErmittlungvonMehrpreisen.pdf
von Prof. Dr. Rolf F.Toffel und Dr.-Ing. Dirk S. Schwilp, Universität Braunschweig (Aufsatz, PDF-Format)
Erörterung der Mehrpreisermittlung für geänderte Bauabläufe nach § 2 Nr. 5 VOB/B bzw. § 6 Nr. 6 VOB/B aus baubetriebswirtschaftlicher Sicht
in: Baumarkt + Bauwirtschaft 12/2002
über www.ic-weber.de - § 6 VOB/B wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
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Querverweise
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