(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Absatz 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
(2) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
(3) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen und Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
Rechtsprechung zu § 7 VOB/B
- Entscheidung zu § 7 VOB/B im Volltext bei

- 14 Urteilsbesprechungen zu § 7 VOB/B bei ibr-online
- BGH, PVC-Beschichtung, 30.6.77 (NJW 1977, 1966)
§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, § 13 Nr. 3 VOB/B, nicht anwendbar auf Verzögerung der Arbeiten von Drittunternehmern, § 7 I VOB/B, Vergütungsgefahr - Leistungsgefahr
Literatur im Internet zu § 7 VOB/B
- Praxishandbuch VOB für Bauleiter von RA Bernd Kimmich, RA Hendrik Bach (Praxishinweise)
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
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Querverweise
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- § 8 (Vergabeunterlagen)
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