| 1. | Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. |
| 2. | Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. |
| 3. | Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind. |
Rechtsprechung zu § 7 VOB/B
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 7 VOB/B im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 14 Urteilsbesprechungen zu § 7 VOB/B bei ibr-online
- BGH, PVC-Beschichtung, 30.6.77 (NJW 1977, 1966)
§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, § 13 Nr. 3 VOB/B, nicht anwendbar auf Verzögerung der Arbeiten von Drittunternehmern, § 7 I VOB/B, Vergütungsgefahr - Leistungsgefahr
Literatur im Internet zu § 7 VOB/B
- Praxishandbuch VOB für Bauleiter von RA Bernd Kimmich, RA Hendrik Bach (Praxishinweise)
über ibr-online (Abonnement; kostenloses 7-tägiges Probeabo)
- § 7 VOB/B wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
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Querverweise
Auf § 7 VOB/B verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- § 10 (Vergabeunterlagen)
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